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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Neue Erschließungsbeitragssatzung

(ub) Ab 1. April wird es in Schönbrunn eine neue Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geben, um Erschließungsanlagen abrechnen zu können, die nach dem 1.10.2005 endgültig hergestellt werden. Im aktuellen Amtsblatt wurde der genaue Satzungstext veröffentlicht. Mehrere Gesetzesänderungen und eine Übernahme der Regelung aus dem Baugesetzbuch des Bundes in das Kommunalabgabengesetz des Landes führen dazu, dass in den Kommunen generell neue Satzungen für Erschließungsanlagen beschlossen werden müssen. Für ältere Erschließungsanlagen gelten die bisherigen Bestimmungen, also auch die bisherige Satzung der Gemeinde zunächst weiter.
Die Gemeinde Schönbrunn hat aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen einiger begrifflicher Änderungen ein neues Satzungsmuster des Gemeindetages Baden- Württemberg auf die örtlichen Verhältnisse angepasst. Karl Wilhelm vom Bauamt der Gemeinde trug die wesentlichen Neuerungen vor. Wie bisher wird als Abrechnungsmaßstab für die Berechnung des Erschließungsbeitrages die Geschossfläche herangezogen.
Nach der neuen Erschließungsbeitragssatzung, die einstimmig vom Gemeinderat beschlossen wurde, bezieht sich die Beitragspflicht künftig nur noch auf Anbaustraßen und Wohnwege, führte Wilhelm aus. Für "andere öffentliche Anlagen" wie Grünanlagen und Spielplätze könnten die Gemeinden zwar auch Beiträge erheben, wegen des erheblichen Mehraufwands einer dafür in jedem Abrechnungsfall erforderlichen Zuordnungssatzung werde man auf diese Möglichkeit verzichten. Auf Anfrage von Hans-Jürgen Heiß , warum "ohne Not auf den freiwilligen Erschließungsbeitrag für "andere Anlagen" verzichtet werde", erklärte Wilhelm, dass die Gemeinde zur Gegenfinanzierung den bisherigen Gemeindeanteil der beitragsfähigen Erschließungskosten von 10 v.H. auf 5 v.H. reduzieren würde.
Wesentliche Änderungen der neuen Satzung tangieren insbesondere bereits erschlossene Grundstücke, die durch eine besondere Zuordnungssatzung nochmals zum Abrechnungsgebiet hinzugezogen und erneut mit Erschließungsbeiträgen belastet werden können. Auch für mehrfach erschlossene Grundstücke wie "Eckgrundstücke" wurden Regelungen getroffen, die unter anderem eine Ermessensentscheidung der Gemeinde zulassen, ob Beiträge erhoben werden oder nicht.

28.03.06

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