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An Silvester ist in manchen Bereichen auch Feuerwerk verboten


Silvesterfeuerwerk darf in diesem Jahr nur außerhalb der Innenstadt oder auf Privatgrundstücken gezündet werden. (Foto: Hubert Richter)

(hr) Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat als Maßnahme gegen die Corona-Pandemie per Allgemeinverfügung ein ab heute gültiges Verbot von Alkoholkonsum und -ausschank in der Öffentlichkeit und ein Feuerwerksverbot an Silvester und Neujahr erlassen. Die Verbote gelten aber nicht überall.

Wo die Verbote genau gelten, ist in der Allgemeinverfügung für jede betroffene Kommune im Kreis geregelt. In Eberbach gelten beide Verbote pauschal auf allen Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie Plätzen und Parkanlagen im Innenstadtbereich zwischen Neckar, Hirschhorner Landstraße und Wilhelm-Blos-Straße, Güterbahnhofstraße sowie Odenwaldstraße, Neckarstraße und Fahrgasse, außerdem auf den Außensportanlagen am Steigeschulzentrum und am Hohenstaufen-Gymnasium. In Schönbrunn gelten die Verbote nicht.

Das Verbot des Alkoholkonsums und -ausschanks gilt ab heute, 11. Dezember in den genannten Bereichen und ist abhängig vom Fortbestand der Alarmstufe II in Baden-Württemberg. Das Pyrotechnikverbot gilt für den Silvestertag (31. Dezember) und Neujahr (1. Januar). Beide Dokumente bieten wir hier als PDF-Dokumente zum kostenlosen Download an (Links s.u.).

Grundlage für beide Verbote ist der Paragraf 17b der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Hiernach sind die Gesundheitsämter verpflichtet, im Zusammenwirken mit den betroffenen Städten und Gemeinden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten festzulegen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dieser Regelung liegen die Erwägungen zugrunde, dass die Untersagung des Ausschankes oder des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten erheblich dazu beitragen kann, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen an den Ausschankstellen einfinden und gruppieren. Zur Begründung der Verbote wird auch angeführt, dass Gemeinsamer Alkoholkonsum “aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung” dazu führe, “dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und AHA-Regeln nicht mehr eingehalten werden”.
Das Pyrotechnikverbot wurde laut Landratsamt neben der Vermeidung von Menschenansammlungen auch wegen der hohen Verletzungsgefahr geregelt. Eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser und Intensivstationen in der Silvesternacht durch feuerwerkstypische Verletzungen soll hierdurch unterbunden werden.

Infos im Internet:
www.omano.de/download/42811/2021_12_11_alkoholverbot.pdf
www.omano.de/download/42811/2021_12_11_pyrotechnikverbot.pdf

11.12.21

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