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Nachrichten > Wirtschaft und Arbeit

Entscheidung ist jetzt rechtskräftig

(bro) (pm) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juli die Nichtzulassungsbeschwerde des besonderen Vertreters Prof. Dr. Matthias Schüppen zurückgewiesen, mit der dieser die Revision einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 08. April 2022 hatte durchsetzen wollen.

Das OLG Karlsruhe hatte – wie zuvor bereits das Landgericht (LG) Heidelberg mit Urteil vom 28. Juni 2017 – eine von dem besonderen Vertreter Prof. Dr. Matthias Schüppen erhobene Klage wegen angeblicher Schadenersatzansprüche in Höhe von rund 29,5 Millionen Euro gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der GELITA AG sowie in Höhe von rund 39,5 Millionen Euro gegen den Mehrheitsaktionär Dr. Philipp Koepff im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung an der R.P. Scherer GmbH & Co. KG (R.P. Scherer) klar abgewiesen. Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig.

Damit steht für diese geltend gemachten Ansprüche abschließend fest, dass die von dem besonderen Vertreter Prof. Dr. Matthias Schüppen erhobenen Vorwürfe, frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hätten im Jahr 2011/2012 Anteile an der R.P. Scherer zu einem zu geringen Kaufpreis veräußert, und der Mehrheitsaktionär Dr. Philipp Koepff habe hierauf unzulässig Einfluss genommen, nicht zutreffend sind. Vielmehr hatten sowohl das LG Heidelberg in der ersten Instanz als auch das OLG Karlsruhe in der zweiten Instanz in ihren jeweils ausführlich begründeten Entschei­dungen festgestellt, dass die früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der GELITA AG beim Verkauf der Beteiligung an der R.P. Scherer ihre Sorgfaltspflichten vollumfänglich wahrgenommen haben, der GELITA AG kein Schaden entstanden ist, sondern der im Rahmen des Verkaufs erzielte Erlös sogar am oberen Ende der er­mittelten Werte lag, und es auch keine Einflussnahme des Mehrheitsaktionärs Dr. Philipp Koepff auf die früheren Organmitglieder im Rahmen des Verkaufs der Beteiligung gegeben hat.

Der BGH hat damit auch die von der Gesellschaft vertretene Auffassung bestätigt, dass die vom besonderen Vertreter erhobenen Vorwürfe unberechtigt sind. Sämtli­che von den Minderheitsaktionären gegen die Gesellschaft, ihre Organmitglieder und den Mehrheitsaktionär initiierten Gerichtsverfahren sind in allen Instanzen erfolglos gewesen.

18.09.23

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