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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Mehr Schmerzensgeld

(hr) (kk) Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn in der gemieteten Wohnung oder in dem gebuchten Urlaubshotel Zustände herrschen, die die Gesundheit beeinträchtigen.

Ist z.B. in der gemieteten Wohnung von Anfang an ein Schaden, den der Vermieter nicht beseitigt, oder verbrüht sich ein Gast im Hotel, weil die Warmwasserversorgung falsch eingestellt ist, gab es bislang nur dann Schmerzensgeld, wenn dem Vermieter oder Hotelier Verschulden nachgewiesen werden konnte.

Mit der Änderung des Schadenersatzrechts passt der Gesetzgeber die veralteten Bestimmungen den gewandelten Verhältnissen an.

Ein Schmerzensgeld gab es bislang nur im Rahmen der Verschuldenshaftung. Eine Gefährdungs- und Vertragshaftung fand nicht statt. Der Gesetzgeber hat endlich den allgemeinen Schmerzensgeldanspruch gesetzlich verankert.

Um Schmerzensgeld zu bekommen ist künftig "nur" notwendig, dass der Schädiger durch sein Handeln eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib, Leben oder Gesundheit Anderer schafft und sich diese Gefahr verwirklicht. Einfacher gesagt: Wer gefährliche Sachen, z.B. ein Auto oder eine Maschine in Betrieb nimmt oder in Verkehr bringt, soll auch für die Schäden aufkommen, die sich aus ihrem Betrieb ergeben. Für jede Verletzung vertraglicher Pflichten, die zu einer Körperverletzung führen, ist künftig ein Schmerzensgeldanspruch vorgesehen (§ 253 BGB).

In Zukunft hat das Opfer also mehr Rechte und die Schmerzensgelder werden höher:

Gab es z.B. nach dem Straßenverkehrsgesetz bislang für die Tötung / Verletzung einer Person bislang maximal 500.000 DM, so liegt die Grenze jetzt bei 600.000 Euro.

Ein Sachschaden wurde bislang nach Straßenverkehrsgesetz mit maximal 100.000 DM reguliert, nach neuem Recht bis zu 300.000 Euro.

Zu beachten ist, dass diese Haftungshöchstgrenzen gelten, wenn der Schädiger aus Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes und z.B. des Bundesberggesetzes haftet. Hat der Schädiger den Schaden tatsächlich vorsätzlich herbeigeführt, so haftet er – unabhängig von Versicherungsleistungen – unbegrenzt.

E-Mail-Kontakt: rae.dr.jacobi@t-online.de

Infos im Internet:
www.rae-dr-jacobi.de


28.10.02

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