20.06.2025

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Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße

(bro) (stve) Da die Stadt Eberbach in letzter Zeit vermehrt Hundekot auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grünanlagen festgestellt hat und entsprechende Beschwerden eingegangen sind, wird auf die Einhaltung der „Polizeilichen Umweltschutzverordnung“ hingewiesen.

Personen, die Hunde halten oder sie führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde die Notdurft nicht auf Straßen und Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Spielplätzen und sonstigen öffentlichen Anlagen verrichten.

Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden. Leidtragende sind die, die beim Spaziergang in die „Häufchen“ hineintreten.

Ein weiteres Problem ergibt sich in der Landwirtschaft, wenn die Hinterlassenschaft der Hunde beim Mähen oder Abernten der Anbauflächen „um die Ohren fliegt“. Dies ist insofern gefährlich, da der Hundekot auch gefährliche Krankheitserreger enthalten kann, welche dann von den Weidetieren aufgenommen werden.

Die Stadt Eberbach bittet deswegen darauf zu achten, wo der Hund sein „Geschäft“ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sowie landwirtschaftliche Flächen sind dafür tabu. Sollte der Hund dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, sind die Halterin/der Halter dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen.

Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wer beim Gassigehen eine Tüte, ein Stück Papier oder eine Pappe mit sich führt und damit den Kot des Vierbeiners einsammelt und ordnungsgemäß über einen Abfallkorb oder Restmülltonne entsorgt, trägt dazu bei, das Stadtgebiet sauber zu halten.

Außerdem weist die Stadt Eberbach darauf hin, dass Hunde nach der „Polizeilichen Umweltschutzverordnung“ der Stadt Eberbach im Siedlungsbereich, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, an der Leine zu führen sind.

Die Polizeiverordnung regelt zudem, dass Hunde ansonsten (außerhalb des Siedlungsgebiets) nur frei herumlaufen dürfen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.

Der Hund sollte niemals unbeaufsichtigt umherlaufen und spätestens dann, wenn sich andere Menschen oder Tiere nähern, angeleint werden, um Belästigungen oder gar Konfrontationen zu vermeiden.

Es wird dringend gebeten, die oben genannten Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

24.04.25

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