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Bei Alkohol – Hände weg vom Steuer


(Foto: Polizei)

(bro) (pol) Nun ist es wieder soweit: Die Fastnachter feiern die fünfte Jahreszeit. Doch auch an den närrischen Tagen empfiehlt die Eberbacher Polizei, als Selbstfahrer unbedingt auf Alkohol und erst recht auf andere berauschende Mittel zu verzichten. Auch sollten betrunkene Mitfahrer möglichst auf die Rückbank verbannt werden, wo sie weniger stören können.

Wenn man sich doch das eine oder andere Gläschen gönnen möchte, sollte man das Auto oder Motorrad am besten gleich zu Hause stehen lassen und auf Taxen oder andere öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.

Mit 0,5 Promille ist das Reaktionsvermögen deutlich stärker reduziert und gleichzeitig die Risikobereitschaft höher. Hinzu kommen eine Einschränkung des Sehfeldes und eine Rotlichtschwäche. Diese führt dazu, dass rote Ampeln und die Brems- und Warnlichter anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr deutlich wahrgenommen werden. Das Unfallrisiko ist doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand, bei 0,8 Promille vervierfacht sich die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls sogar. Kraftfahrer mit so genannten "Beweisanzeichen und Fahrfehlern" machen sich bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut strafbar.

Auch als Mitfahrer/Beifahrer sollte man aufpassen. Wenn man neben einem offensichtlich betrunkenen Fahrer sitzt, hat man im Falle eines Unfalls möglicherweise nicht den vollen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung. Als Halter macht man sich gar der Beihilfe zur Trunkenheit im Straßenverkehr durch Unterlassen strafbar.

Man sollte den Restalkohol nicht unterschätzen. Wer sich nach einer Karnevalsnacht mit ausgiebigem Alkoholgenuss fit genug fühlt, sich wieder hinter das Lenkrad zu schwingen, übersieht womöglich, dass der Alkohol im Körper nicht vollständig abgebaut wurde.

Die Eberbacher Ordnungshüter sehen sich bei den Verkehrsüberwachungsaktionen als Partner aller Verkehrsteilnehmer, dessen Hauptanliegen es ist, das Leid abzuwehren, das durch Verkehrsunfälle, insbesondere mit Personenschaden, verursacht werden kann.

09.01.08

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