WERBUNG


Volksbank Neckartal

Gelita

Sparkasse Neckartal-Odenwald

Werben im EBERBACH-CHANNEL

www.EBERBACH-CHANNEL.de / OMANO.de
28.03.2024
                   WhatsApp-Kanal
Das Wetter in: 
EBERBACH
 STARTSEITE  |  VIDEOS  |  TERMINE  |  DISKUSSION  |  ANZEIGENMARKT 

Nachrichten > Vermischtes

Gehwege müssen gesäubert werden

(bro) (stve) Wenn im Herbst die Blätter fallen und das Laub überhand nimmt, müssen nicht nur diejenigen zu Schaufel und Besen greifen, die vor dem Haus einen Gehweg haben.

Grundsätzlich haben die Straßenanlieger die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege bei Anhäufung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub zu reinigen. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, müssen entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von einem Meter gereinigt werden. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, haben auch die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite eine Reinigungspflicht und zwar in jährlich wechselndem Turnus. In den Jahren mit gerader Endziffer, also noch den Rest des Kalenderjahres 2012, sind die Anlieger der "anderen" Straßenseite an der Reihe, in Jahren mit ungerader Endziffer (2013, 2015) sind die Anlieger der an dem Gehweg gelegenen Grundstücke zur Reinigung verpflichtet. Anlieger sind Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die direkt oder über eine Zufahrt oder einen Zugang an einer Straße liegen. Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Die Flächen sind auf mindestens einen Meter Breite zu reinigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass zu den Straßenanliegern auch Eigentümer/Besitzer solcher Grundstücke zählen, die von der Straße durch ein im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als sie Hälfte der Straßenbreite beträgt. Die Reinigungspflicht besteht auch für Eigentümer/Besitzer unbebauter Grundstücke.

Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.

Wer es unterlässt, seine Gehwege und die genannten Flächen entsprechend den Vorschriften zu reinigen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden.

In Zweifelsfragen zur Reinigungspflicht erhält man Auskunft bei der Stadtverwaltung Eberbach, Leopoldsplatz 1, Zimmer 1.08 oder unter Tel. (06271) 87-244.

06.11.12

Lesermeinungen

Lesermeinung schreiben

[zurück zur Übersicht]

© 2012 www.EBERBACH-CHANNEL.de / OMANO.de Druckansicht
eMail senden nach oben

[STARTSEITE]    [VIDEOS]    [TERMINE]    [DISKUSSION]    [ANZEIGENMARKT]
©2000-2024 maxxweb.de Internet-Dienstleistungen
[IMPRESSUM] [DATENSCHUTZERKLÄRUNG]


WERBUNG


Werben im EBERBACH-CHANNEL

Bestattungshilfe Wuscher

Catalent

Zorro