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Nachrichten > Wirtschaft und Arbeit

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Entscheidung

(bro) (pm) Vorstand und Aufsichtsrat der GELITA AG begrüßen die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April, durch die eine von zwei Schadenersatzklagen des besonderen Vertreters Prof. Dr. Schüppen über insgesamt rund 39,5 Millionen Euro gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie den Mehrheitsaktionär Dr. Philipp Koepff auch in zweiter Instanz abgewiesen wurde.

Im Berufungsverfahren vor dem elften Zivilsenat des OLG Karlsruhe verfolgte Prof. Dr. Schüppen in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter der GELITA AG angebliche Schadenersatzansprüche in Höhe von rund 29,5 Millionen Euro gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie in Höhe von rund 39,5 Millionen EURO gegen den Mehrheitsaktionär Dr. Philipp Koepff weiter, die bereits vor dem Landgericht Heidelberg erfolglos geltend gemacht wurden/worden waren.

Der auf Veranlassung von Minderheitsaktionären bestellte besondere Vertreter wirft dem damaligen Vorstand und Aufsichtsrat vor, im Jahre 2011/2012 Anteile an der heute zu Catalent gehörenden R.P. Scherer in Eberbach zu einem zu geringen Kaufpreis veräußert zu haben. Dem Mehrheitsaktionär Dr. Philipp Koepff wird in diesem Zusammenhang unzulässige Einflussnahme auf Vorstand und Aufsichtsrat vorgeworfen.

Wie schon das Landgericht Heidelberg in der ersten Instanz hat jetzt auch das OLG Karlsruhe in seiner ausführlich begründeten Entscheidung festgestellt, dass die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der GELITA AG beim Verkauf der R. P. Scherer ihre Sorgfaltspflichten vollumfänglich wahrgenommen haben. Zudem kann kein Schaden der GELITA AG festgestellt werden.

Der im Rahmen des Verkaufs erzielte Kaufpreis für die R.P. Scherer lag nach dem Urteil sogar am oberen Ende der ermittelten Werte. Auch eine Einflussnahme des Mehrheitsaktionärs Dr. Philipp Koepff auf die Organmitglieder im Rahmen des Verkaufs der Beteiligung konnte das OLG nicht feststellen. Die Klage des besonderen Vertreters Prof. Dr. Schüppen wurde somit auch in der zweiten Instanz vollumfänglich abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Über die weitere Teilklage in gleicher Sache über einen Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro gegen ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde durch den 19. Zivilsenat des OLG Karlsruhe noch nicht entschieden.

20.04.22

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