Auch nicht bebaute Grundstücke sollten gepflegt werden
(bro) (stve) Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Beschwerden von Einwohnern, wonach Grundstücke im Siedlungsbereich verwahrlost sind, und die Nachbargrundstücke durch Samenflug oder Verunkrautung beeintrĂ€chtigt werden.
Aufgrund einer Ănderung des Landesnaturschutzgesetzes haben die Gemeindeverwaltungen in FĂ€llen von nicht gepflegten Grundstücken im Siedlungsbereich schon seit geraumer Zeit keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Grundstückseigentümer.
Nachbarn, die sich an verwilderten Grundstücken im Siedlungsbereich stören bzw. den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich letztendlich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen BeeintrĂ€chtigungen ihrer Liegenschaften wehren.
Für Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken besteht die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemĂ€Ăe Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr gemĂ€ht werden.
Um BeeintrĂ€chtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden und zur Wahrung gut nachbarlicher Beziehungen, werden Eigentümer unbebauter Grundstücke im Siedlungsbereich gebeten, die FlĂ€chen auf freiwilliger Basis regelmĂ€Ăig zu mĂ€hen und im ordentlichen Zustand zu halten.
Grundstückseigentümer sollten auĂerdem darauf achten, dass der von ihren Grundstücken ausgehende Bewuchs von Hecken, StrĂ€uchern, BĂ€umen u. À. nicht in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinragt bzw. hineinwĂ€chst.
Im Zuge der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist vorhandener Ăberwuchs in die öffentliche VerkehrsflĂ€che bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Das Lichtraumprofil über Gehwegen ist bis in eine Höhe von 2,5 m und über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,5 m von Ăberwuchs freizuhalten.
Anpflanzungen, die in den Gehweg oder die Fahrbahn hineinragen, stellen unter UmstĂ€nden eine Behinderung oder GefĂ€hrdung für gröĂere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Rettungsdienste, Lieferfahrzeuge u. a.) oder für FuĂgĂ€nger, Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer dar.
Darüber hinaus wird immer wieder festgestellt, dass Grundstückseigentümer ihren Grünschnitt auf öffentlichen FlĂ€chen (Wiesenböschungen) oder angrenzenden privaten FlĂ€chen (Bahndamm) widerrechtlich entsorgen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
GrünschnittabfĂ€lle können über die AVR Sinsheim beseitigt werden. Es besteht auĂerdem die Möglichkeit, die AbfĂ€lle beim Grüngutsammelplatz der Stadt im Gewerbegebiet âIttertalâ anzuliefern und ordnungsgemÀà zu entsorgen.
03.06.22
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