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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Rhein-Neckar-Kreis gewährt Kleidungs- und Bewirtungsbeihilfen

(bro) Um miteinander das Fest der Konfirmation oder Kommunion feiern zu können, braucht es nicht nur Vorbereitungen, sondern auch die finanziellen Möglichkeiten, um Konfirmanden und Kommunionkinder dem Anlass entsprechend zu kleiden sowie die Feier zu gestalten. Denn beide religiösen Feste sind auch heute noch immer ein wichtiger Meilenstein im religiösen und familiären Leben der heranwachsenden jungen Menschen. Damit die Kommunionkinder und Konfirmanden, deren Familie Hilfe zum Lebensunterhalt erhält bzw. im Rahmen der Kriegsopferfürsorge auf laufende ergänzende Hilfe angewiesen ist oder mit geringen Einkünften auskommen muss, nicht benachteiligt sind, gewährt der Rhein-Neckar-Kreis Bekleidungsbeihilfen. Die gleiche Regelung gilt für Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt des Kreises Leistungen zum Lebensunterhalt aufgrund der Hilfe zur Erziehung beziehen oder deren Kosten für Heimpflege vom Jugendamt übernommen werden. Jede Konfirmandin und jeder Konfirmand erhält 181 Euro, um sich festlich einkleiden zu können, ein Kommunionkind jeweils hierfür 140 Euro. Diese Beihilfesätze gelten auch für vergleichbare Anlässe anderer Religionen, die der Konfirmation oder Kommunion entsprechen. Auch die Familienfeier unterstützt der Rhein-Neckar-Kreis bei dem oben genannten Personenkreis. Als Bewirtungsbeihilfe erhält jeder Haushalt, der anspruchsberechtigt ist, eine Pauschale von 80 Euro. Den Berechtigten, die eine laufende Leistung zum Lebensunterhalt beziehen, wird die Bekleidungs- und Bewirtungshilfe ohne Antrag bewilligt, wenn sie dem Sozialamt eine pfarramtliche Bescheinigung vorlegen. Das gleiche gilt für die Kinder und Jugendlichen, die in Heimpflege sind und das Jugendamt die hierbei entstehenden Kosten trägt. Alle anderen Berechtigten müssen einen Antrag auf Gewährung der Bekleidungs- und Bewirtungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge stellen. Die Antragsteller müssen die Einkünfte aller Familienmitglieder nachweisen und eine pfarramtliche Bescheinigung sowie eine Erklärung über ihre Vermögensverhältnisse beifügen. Wichtig ist, dass die anspruchsberechtigten Personen in den Anträgen eine Bankverbindung angegeben, da die Zahlungen grundsätzlich bargeldlos erfolgen.

05.02.03

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