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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Neue Serie zum Schadensersatzrecht

(hr) In loser Folge informieren wir mit Unterstützung der Eberbacher Rechtsanwaltskanzlei Dr.Jacobi & Kollegen über Neuerungen im Schadensersatzrecht seit 1.August. Insbesondere beim Opferschutz hat sich vieles verbessert.

Besserer Schutz für Kinder



(kk) Sie fahren langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Plötzlich rennt hinter einem Container ein Kind auf die Straße. Sie können nicht mehr bremsen und es kommt zum Unfall.
Früher war dies ein klarer Fall, weil der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis war. Deshalb kamen Fahrer und Versicherung aus der Haftung.
Nach dem neuen Schadensersatzrecht haftet der Autofahrer in jedem Fall, wenn ein Kind plötzlich auf die Straße und in ein Auto läuft, weil dies kein Fall höherer Gewalt ist.
Mit der Änderung der Schadensersatzregelungen, im Amtsdeutsch: "Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften", soll den Verkehrsunfallopfern eine leichtere Schadensersatzmöglichkeit geschaffen werden. Insbesondere Kinder werden besser geschützt und im Straßenverkehr von der Haftung für Unfälle frei gestellt.
Wer ein Kind verletzt, haftet künftig immer auf Schmerzensgeld, auch wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldete. Die Ersatzpflicht des Kfz-Halters ist nur noch ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt (Naturereignisse wie Erdbeben) verursacht wurde.
Dieser verbesserte Opferschutz hat auf die Haftungsverteilung keinen Einfluss, wenn nur Pkws an dem Unfall beteiligt sind. Wer schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war, weiß aber, dass es fast keinen Zusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen gibt, an dem nur ein Beteiligter Schuld ist. Spätestens vor Gericht wurde manchem Geschädigten vonm Richter klar gemacht, dass der Unfall kein unabwendbares Ereignis war.
Wer seinen Schaden zu 100 Prozent ersetzt haben möchte, wird auch weiterhin beweisen müssen, dass der Unfall für ihn trotz höchster Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht zu vermeiden war.

Der Bundesgerichtshof bezeichnet übrigens höhere Gewalt als "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“.
So wenig man diese Definition beim ersten Lesen versteht, so wenig ist im Verkehrsrecht mit einem Ereignis höherer Gewalt zu rechnen.

Über weitere Änderungen, insbesondere die ausgedehnte Haftung bei Personenschäden, informieren wir Sie in einem der folgenden Beiträge dieser Reihe.

E-Mail-Kontakt: rae.dr.jacobi@t-online.de

Infos im Internet:
www.rae-dr-jacobi.de


27.08.02

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