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Nachrichten > Politik und Gesellschaft

Jugendschutzbestimmungen bei Musik- und Partyveranstaltungen

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(bro) Nachfolgend informieren die Stadtverwaltung und die Polizei über die aktuellen Jugendschutzbestimmungen:

Grundsätze:

1. Veranstaltungen mit Ausschank:
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung der Eltern oder einer von den Eltern beauftragten Person über 18 Jahren in Gaststätten oder auf Veranstaltungen mit Gaststättenbetrieb lediglich zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines alkoholfreien Getränkes aufhalten. Nach 23 Uhr dürfen sich Personen unter 16 Jahren alleine überhaupt nicht mehr in Gaststätten oder an Orten mit Gaststättenbetrieb aufhalten. Über 16-Jährige können sich ohne Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten längstens bis 24 Uhr in Gaststätten oder in Veranstaltungen mit Gaststättenbetrieb aufhalten.

2. Tanzveranstaltungen:
Ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Personen dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gar nicht und minderjährige Personen über 16 Jahre längstens bis 24 Uhr auf einer reinen Tanzveranstaltung aufhalten .

3. Alkoholgenuss und Rauchen:
Unter 16 Jahren sind Alkoholgenuss grundsätzlich und Rauchen überhaupt in der Öffentlichkeit verboten. Auch über 16-Jährige dürfen keine branntweinhaltigen Getränke, dazu gehören auch Mixgetränke, oder erheblich branntweinhaltige Lebensmittel konsumieren. Das ist erst ab 18 Jahren erlaubt.

Die Jugendschutzbestimmungen sind in jeder Gaststätte oder bei jedem gaststättenähnlichen Ausschank mit einem Aushang bekannt zu geben.



03.11.03

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