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Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße

(bro) (stve/im) Da die Stadt Eberbach in letzter Zeit vermehrt Hundekot auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grünanlagen feststellt und entsprechende Beschwerden eingegangen sind, wird auf die Einhaltung der „Polizeilichen Umweltschutzverordnung“ hingewiesen.

Personen, die Hunde halten oder sie führen, haben dafür zu sorgen, dass der Hund die Notdurft nicht auf Straßen und Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen SpielplĂ€tzen und sonstigen öffentlichen Anlagen verrichtet.

Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, SpielplĂ€tzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschĂ€dlich. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden. Leidtragende sind die, die beim Spaziergang in die „HĂ€ufchen“ hineintreten.

Ein weiteres Problem ergibt sich in der Landwirtschaft, wenn die Hinterlassenschaft der Hunde beim MĂ€hen oder Abernten der AnbauflĂ€chen „um die Ohren fliegt“. Dies ist insofern gefĂ€hrlich, da der Hundekot auch gefĂ€hrliche Krankheitserreger enthalten kann, welche dann von den Weidetieren aufgenommen werden.

Die Stadt Eberbach bittet deswegen darauf zu achten, wo der Hund sein „GeschĂ€ft“ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, PlĂ€tze und Grünanlagen sowie landwirtschaftliche FlĂ€chen sind dafür tabu. Sollte der Hund dennoch an einer dieser Stellen sein „GeschĂ€ft“ verrichten, sind die Halterin/der Halter dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen.

Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wer beim Gassi gehen eine Tüte, ein Stück Papier oder eine Pappe mit sich führt und damit den Kot des Vierbeiners einsammelt und ordnungsgemĂ€ĂŸ über einen Abfallkorb/Restmülltonne entsorgt, trĂ€gt dazu bei, das Stadtgebiet sauber zu halten.

Außerdem weist die Stadt Eberbach darauf hin, dass Hunde nach der „Polizeilichen Umweltschutzverordnung“ der Stadt Eberbach im Siedlungsbereich, auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, an der Leine zu führen sind.

Die Polizeiverordnung regelt außerdem, dass Hunde ansonsten (außerhalb des Siedlungsgebietes) nur frei herumlaufen dürfen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.

Der Hund sollte niemals unbeaufsichtigt umherlaufen und spÀtestens dann, wenn sich andere Menschen oder Tiere nÀhern, angeleint werden, um BelÀstigungen oder gar Konfrontationen zu vermeiden.

Es wird dringend gebeten die o. g. Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

22.09.21

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