Bei Zuwiderhandlung droht eine GeldbuĂe
(bro) (stve/im) Da die Stadt Eberbach in letzter Zeit vermehrt Hundekot auf öffentlichen StraĂen, Gehwegen und in Grünanlagen feststellt und entsprechende Beschwerden eingegangen sind, wird auf die Einhaltung der âPolizeilichen Umweltschutzverordnungâ hingewiesen.
Personen, die Hunde halten oder sie führen, haben dafür zu sorgen, dass der Hund die Notdurft nicht auf StraĂen und Gehwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen SpielplĂ€tzen und sonstigen öffentlichen Anlagen verrichtet.
Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und FuĂwegen, SpielplĂ€tzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschĂ€dlich. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden. Leidtragende sind die, die beim Spaziergang in die âHĂ€ufchenâ hineintreten.
Ein weiteres Problem ergibt sich in der Landwirtschaft, wenn die Hinterlassenschaft der Hunde beim MĂ€hen oder Abernten der AnbauflĂ€chen âum die Ohren fliegtâ. Dies ist insofern gefĂ€hrlich, da der Hundekot auch gefĂ€hrliche Krankheitserreger enthalten kann, welche dann von den Weidetieren aufgenommen werden.
Die Stadt Eberbach bittet deswegen darauf zu achten, wo der Hund sein âGeschĂ€ftâ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, PlĂ€tze und Grünanlagen sowie landwirtschaftliche FlĂ€chen sind dafür tabu. Sollte der Hund dennoch an einer dieser Stellen sein âGeschĂ€ftâ verrichten, sind die Halterin/der Halter dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen.
Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wer beim Gassi gehen eine Tüte, ein Stück Papier oder eine Pappe mit sich führt und damit den Kot des Vierbeiners einsammelt und ordnungsgemÀà über einen Abfallkorb/Restmülltonne entsorgt, trĂ€gt dazu bei, das Stadtgebiet sauber zu halten.
AuĂerdem weist die Stadt Eberbach darauf hin, dass Hunde nach der âPolizeilichen Umweltschutzverordnungâ der Stadt Eberbach im Siedlungsbereich, auf öffentlichen StraĂen und Gehwegen, an der Leine zu führen sind.
Die Polizeiverordnung regelt auĂerdem, dass Hunde ansonsten (auĂerhalb des Siedlungsgebietes) nur frei herumlaufen dürfen, wenn sie in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.
Der Hund sollte niemals unbeaufsichtigt umherlaufen und spÀtestens dann, wenn sich andere Menschen oder Tiere nÀhern, angeleint werden, um BelÀstigungen oder gar Konfrontationen zu vermeiden.
Es wird dringend gebeten die o. g. Bestimmungen einzuhalten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer GeldbuĂe geahndet werden.
22.09.21
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